Softwarevertragsrecht

Erstellung von Individualsoftware; Verkauf, Vermietung, Leasing, Vertrieb von Standardsoftware, Anpassung von Standardsoftware (Customizing, Parametrisierung), Verträge über IT-Projekte, Outsourcing etc..
Das Softwarerecht ist eines der kompliziertesten, da die Leistungserbringung (Programmierung) für den Auftraggeber nur schwer greifbar ist bzw. nur bedingt nachvollzogen werden kann. Zudem ist die Bestimmung, was die Software leisten muss, genau festzuhalten, um später nicht „unfertige“ Software zu erhalten, die kostenpflichtig nachgebessert werden muss.
Auf Seiten der Softwareanbieter stellen sich weit überwiegend die Fragen aus dem Urheber- und Markenrecht, was die ideale Vermarktung angeht. Für Anbieter ist es u.a. wichtig genau zu definieren, wofür die Software genutzt werden kann, wie lange sie benutzt werden darf und welche Rechte und Pflichten mit der Nutzung einhergehen, z.B. ob die Software als „open source“ genutzt werden kann, oder ob eine Veränderung/Bearbeitung des Codes ausgeschlossen ist.
Sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Anbieter sind auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Verträge daher elementar. Als Rechtsanwalt bin ich darin geübt Probleme in Verträgen vorauszusehen, wo die Möglichkeiten und Schwierigkeiten liegen und den Vertrag entsprechend zu gestalten. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und holen Sie über eigens für Sie entwickelte Verträge das Beste aus Ihren Rechten.